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Paß

ein amtlicher, mit Lichtbild versehener Ausweis. Deutsche, die aus der Bundesrep. D. ausreisen oder in die Bundesrep. D. einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Paß mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der Paßpflicht wird durch Vorlage eines Paß bzw. eines vorläufigen Paß genügt (§ 1 PaßG) Befreiungen von der Paßpflicht nach § 2 PaßG. Gültigkeit in der Regel 10 Jahre (§ 5 PaßG). Paßversagungsgründe regeln sich nach § 7 PaßG. Besondere Regelungen für amtliche Paß (Dienst-, Ministerial- und Diplomaten-P., § 4 V PaßG). - Vgl. auch Paßwesen, Paßersatz.

 

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