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Ausweisung
Verweisung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet (§§ 45-48 AuslG). Zulässig u. a., wenn der Aufenthalt eines Ausländers die Sicherheit der Bundesrep. D. gefährdet. Einzelne Ausweisungsgründe und -beschränkungen in den §§ 46, 48 AuslG. Mit der Ausweisung endet die Aufenthaltserlaubnis, die Ausweisung begründet die Pflicht zur Ausreise. - Vgl. auch Abschiebung.
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