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Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird (§ 15 AuslG). Sie wird unbefristet verlängert, wenn der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, eine besondere Arbeitserlaubnis besitzt oder über sonstige für eine dauernde Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderliche Erlaubnis verfügt, sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt und kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 24 AuslG). Nähere Bestimmungen über die Aufenthaltserlaubnis für Minderjährige, bei Familiennachzug, Ehegattennachzug, Kindernachzug, Nachzug sonstiger Familienangehöriger, für ausländische Familienangehörige von Deutschen in den §§ 16-23 AuslG. Ausländern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EG sind, ist gem. Aufenthaltsgesetz/EWG i. d. F. vom 31. 1. 1980 (BGBl I 116) m. spät. Änd. unter erleichterten Bedingungen die sog. Aufenthaltserlaubnis-EG (§ 1 IV AufenthaltG-EG) zu erteilen. Sie haben das Recht freier Einreise.

 

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