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Grenzgänger
Arbeitnehmer, die im Inland ihren Wohnsitz haben, sich aber täglich von ihrem Wohnsitz über die Grenze an eine Arbeitsstätte im Ausland begeben und täglich zu ihrem Wohnsitz zurückkehren. - 1. Lohnsteuer: Grenzgänger unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht: Der ausländische Arbeitslohn unterliegt der deutschen Lohnsteuer, es sei denn, er ist nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) freigestellt; die im Ausland auf den Arbeitslohn entrichtete Steuer (falls mit der deutschen Lohn-/Einkommensteuer vergleichbar) ist auf Antrag auf die deutsche Lohnsteuer anzurechnen (§ 34 c I EStG). Vgl. auch Steuerausländer. - 2. Sozialversicherung: G., die i. d. R. täglich, mindestens aber einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren, unterliegen den am Arbeitsort maßgebenden Rechtsvorschriften. Keine Grenzgänger sind Wanderarbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in den Beschäftigungsstaat verlegen, und entsandte Arbeitnehmer, die in einem Staat beschäftigt, aber in einem anderen Staat eingesetzt werden (Entsendung ins Ausland).
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