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Steuerausländer
1. Definition: Steuerpflichtiger, der im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt besitzt; Steuerausländer unterliegt grundsätzlich entweder nur der beschränkten oder gar keiner Steuerpflicht in Deutschland; seit dem Jahressteuergesetz 1996 ist für bestimmte Steuerausländer aber eine Option zur unbeschränkten Steuerpflicht zugelassen (Einkommensteuer III). - 2. Ausländische Arbeitgeber: Arbeitgeber, die im Inland keinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung, Sitz, Betriebstätte oder ständigen Vertreter haben, müssen keine Lohnsteuer einbehalten, wenn ihre Arbeitnehmer im Inland beschäftigt sind (§ 38 I S. 1 EStG). - 3. Ausländische Arbeitnehmer: Grundsätzlich im Staat ihrer Tätigkeit steuerpflichtig; Sonderregelung für Grenzgänger vorhanden; - 4. Harmonisierung: Erwägungen zur Harmonisierung der Besteuerung von Grenzgängern haben nach dem sog. Schumacher-Urteil des Europäischen Gerichtshofs an Bedeutung verloren; - 5. Deutsche Steuerpflichtige als Steuerausländer im Ausland: Besteuerung richtet sich im Ausland nach dortigen Vorschriften. Nach dem sog. Auslandstätigkeitserlaß können die obersten Finanzbehörden der Länder die auf ausländische Einkünfte (kein Doppelbesteuerungsabkommen) entfallende deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen erlassen, unabhängig davon, ob und inwieweit der ausländische Staat tatsächlich besteuert. Der Arbeitgeber wird insoweit vom Steuerabzug vom Arbeitslohn entbunden.
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