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Steueraushöhlung

1. Begriff: Durch Ertragsteuern wird der für die Einkommensbesteuerung zur Verfügung stehende Wertestrom "ausgehöhlt", da das Steuersystem häufig aus solchen Steuern besteht, die in Ertrags- und Einkommensentstehungssphäre desselben Wertestromes im Wirtschaftskreislauf ansetzen. - Im deutschen Steuersystem bewirken dies Gewerbe-, Grund-, Körperschaftsteuer auf thesaurierte Gewinne und u. U. Vermögensteuer (vgl. Vermögensteuer I a). - 2. Probleme durch St.: a) Die Ertragshoheit der Gebietskörperschaften wird in unterschiedlicher Weise berührt und verändert: Grund- und Gewerbesteuer stehen den Gemeinden zu, Vermögensteuer den Ländern, Körperschaftsteuer Bund und Ländern gemeinsam, demgegenüber werden von der Steueraushöhlung nur Bund und Länder betroffen; die Einkommensteuer steht Bund und Ländern gemeinsam zu, wobei die Körperschaftsteuer einen Teil der Steueraushöhlung ausgleicht. - b) Die Möglichkeiten der steuerlichen Lastverteilung nach der Leistungsfähigkeit werden eingeschränkt: Je mehr Ertragsteuern in einem Steuersystem bestehen, desto "unpersönlicher" wird die Steuerlast verteilt, desto geringere Möglichkeiten verbleiben der Einkommensteuer, da allein sie die Merkmale der individuellen steuerlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigen kann. - Vgl. auch Gemeinschaftsteuern, Leistungsfähigkeitsprinzip, Ertragsbesteuerung, Einkommensbesteuerung, Finanzhoheit, Steuerhoheit.

 

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