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Bundesamt für Finanzen (BfF)

Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen; Sitz in Bonn, Außenstelle Berlin. Rechtsgrundlage: § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. 8. 1971 (BGBl I 1426) m. spät. Änd. - Hauptaufgaben: Mitwirkung an Außenprüfung der Landesfinanzbehörde, die Entlastung von deutschen Abzugsteuern insbes. aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen, die Entlastung bei deutschen Besitz- oder Verkehrsteuern gegenüber internationalen und supranationalen Organisationen, ausländischen Missionen und deren Mitgliedern, steuerliche Auslandsbeziehungen. Vergütung von Körperschaftsteuern und Erstattung der Kapitalertragsteuer an nichtveranlagte Steuerpflichtige, die Vergütung von Vorsteuern an ausländische Unternehmer in besonderen Fällen, die Vergabe von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.

 

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