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Alterssicherung

wichtiger Teil der sozialen Sicherung; gegliedert in die gesetzliche Rentenversicherung, soziale Sicherung der freien Berufe, soziale Sicherung der Beamten, zusätzliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst und Altershilfe für Landwirte (vgl. auch Generationenvertrag). Faktisch übernimmt auch die Unfallversicherung und die Kriegsopferversorgung Funktionen der Alterssicherung für spezielle Personenkreise. - 1. Gesetzliche Rentenversicherung (GRV): wichtigster Teil der Alterssicherung im Rahmen der sozialen Sicherung. - Die GRV gewährt im Rahmen ihres Ziels der Lebensstandardsicherung Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Renten wegen Todes und Leistungen zur Rehabilitation (vgl. auch Rentenanwartschaft, Rentenformel). - Die GRV ist gegliedert in die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und die Knappschaftliche Rentenversicherung. - a) Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten: Für rund 80% der Erwerbstätigen die wesentliche Sicherung gegen die Risiken des Alters, der Invalidität sowie der Hinterbliebenenschaft im Todesfall. Die Leistungsgewährung beruht auf Lohnbezogenheit und Beitragsbezogenheit und werden der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Form der dynamischen Rente ständig angepaßt. - Träger (im Rahmen der Selbstverwaltung der sozialen Sicherung) sind die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Landesversicherungsanstalten, bei denen Arbeiter versichert sind. - Versicherungsmodalitäten und -pflicht: Pflichtversichert sind alle Arbeiter und Angestellte, wobei nur bis zur Obergrenze der Beitragsbemessungsgrenze Beiträge (Prämien) gezahlt werden müssen. Selbständig Erwerbstätige, die einem berufsständischen Versorgungswerk angehören, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Selbständig Erwerbstätige, die nicht einem berufsständischen Versorgungswerk angehören, können auf Antrag die Versicherungspflicht für sich herbeiführen. Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich ab ihrem 16. Lebensjahr freiwillig versichern. Zum Kreis der versicherungspflichtigen Selbständigen gehören neben Handwerkern auch Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer, Küstenfischer, Seelotsen, Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger, bestimmte Lehrer und Erzieher, Künstler und Publizisten. Außerdem sind Kraft Gesetzes versicherungspflichtig: Personen, die eine Kindererziehungszeit angerechnet bekommen, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, Bezieher von Krankengeld und Arbeitslosengeld sowie Bezieher von Vorruhestandsgeld. - b) Knappschaftliche Rentenversicherung: Die knappschaftliche Rentenversicherung versichert alle Beschäftigten in einem knappschaftlichen Betrieb, d. h. einem Betrieb, in dem Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden. Wegen der besonderen Risiken des Bergbaus sind die Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung etwa ein Drittel höher als die der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Außerdem sind die Beitragssätze höher. Der Bundeszuschuß deckt einen höheren Anteil der Ausgaben als bei der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. - Vgl. auch Alters- und Hinterbliebenenversorgung. - 2. Soziale Alterssicherung der freien Berufe: a) Künstlersozialkasse: Pflichtversicherung für Künstler und Publizisten; sie ist eine besondere Abteilung der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen. - b) Berufsständische Versorgungswerke: Im Rahmen der sozialen Sicherung Sondersysteme der Pflichtversorgung der Angehörigen kammerfähiger freier Berufe. - Personenkreis: Erfaßt werden Ärzte (einschl. Zahnärzte und Tierärzte), Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (nur im Saarland) und Seelotsen. Mitglieder sind Selbständige und Angestellte gleichermaßen, bei denen die Versorgungswerke die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzen. - Die ca. 50 berufsständischen Versorgungswerke haben ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung das Ziel der Lebensstandardsicherung, die in Form einer Beitragsbezogenheit und dynamischen Rente ausgestaltet ist. Die Versorgungswerke gewähren Rente für das Alter, bei Berufsunfähigkeit und für Hinterbliebene; außerdem Leistungen für Rehabilitation. - 3. Altershilfe für Landwirte: Sondersystem der Altersvorsorge für selbständige landwirtschaftliche Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen. Die Altershilfe für Landwirte wird von 19 landwirtschaftlichen Alterskassen durchgeführt, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. - Ursprüngliche Zielsetzung war die Abdeckung des zusätzlichen Bargeldbedarfs (Taschengeld) neben dem Altenteil, wenn ein Landwirt seinen Hof an seinen Nachfolger übergeben hat. Das Sicherungskonzept hat sich inzwischen zu einer echten Teilsicherung mit Verdienstersatzfunktion entwickelt. Die Alterssicherung für Landwirte verfolgt auch agrarstrukturpolitische Ziele, indem sie die Gewährung von Altersgeldern von der Hofübergabe abhängig macht, wodurch eine frühzeitige Hofnachfolge erreicht werden soll. - Finanzierung: Die Leistungen der Altershilfe werden durch Beiträge und einen Bundeszuschuß finanziert, der etwa 70 % der laufenden Geldleistungen ausmacht. - 4. Betriebsrenten: Freiwillige Leistungen von Arbeitgebern, die über die gesetzlich festgelegten Renten der Alterssicherung hinausgehen. Betriebsrentenansprüche sind trotz der Freiwilligkeit faktisch Teil der sozialen Sicherung und dem Grunde nach gesetzlich geschützt. Besondere Bedeutung kommen den Betriebsrenten für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst zu, die als zusätzliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst ausgestaltet sind. - 5. Zusätzliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst: Sie gilt für Arbeiter und Angestellte, um deren Alterssicherung funktional äquivalent der Alterssicherung der Beamten zu gestalten. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, wird von Beiträgen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer finanziert und gewährt Leistungen, die zusammen mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Alterssicherung der Beamten entsprechen.

 

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