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Pflegeperson
Person, die nach § 19 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen (Pflegebedürftigkeit) wenigstens 14 Stunden in seiner häuslichen Umgebung pflegt. - Zur sozialen Absicherung der Pflegeperson werden von der Pflegekasse oder den Pflegeversicherungsunternehmen Beiträge an den zuständigen Träger der Rentenversicherung entrichtet, wenn die Pflegeperson nicht mehr als dreißig Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Außerdem genießt die Pflegeperson Unfallversicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. P., die nach der Pflegetätigkeit in das Erwerbsleben zurückkehren wollen, haben Anspruch auf Unterhaltsgeld nach § 46 AFG (§ 44 I SGB XI). - Um das Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern, sollen die Pflegekassen Schulungskurse unentgeltlich anbieten. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln (§ 45 SGB XI). - Bis zum Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes am 1. 4. 1995 erhalten Pflegeperson die Zeit der Pflege in der Rentenversicherung als Berücksichtigungszeit angerechnet.
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