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Betreuung
mit dem Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG) vom 12. 9. 1990 (BGBl I 2002), in Kraft getreten am 1. 1. 1992, sind die bisherige Vormundschaft über Volljährige und die Gebrechlichkeitspflegschaft durch ein neues Rechtsinstitut der Betreuung ersetzt worden. Die Entmündigung (§ 6 BGB a.F., § 645 ff. ZPO a. F.), die bis dahin Voraussetzung für die Vormundschaft über Volljährige war, ist ebenso wie die Gebrechlichkeitspflegschaft nach § 1910 BGB a. F., die dann angeordnet werden konnte, wenn ein Volljähriger infolge körperlicher Gebrechen einzelne Angelegenheiten nicht zu besorgen vermochte, abgeschafft worden. An die Stelle ist die Betreuung (§§ 1896 bis 1908 i BGB) getreten, die auf die rechtliche Handlungsfähigkeit (Geschäftsfähigkeit) des Betreuten keine unmittelbaren Auswirkungen hat. - 1. Voraussetzungen: Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Soweit der Volljährige aufgrund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, daß dieser seinen Willen nicht kundtun kann. Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebensogut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 BGB). - 2. Zur Person des Betreuers: Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn hierbei im erforderlichen Umgang persönlich zu betreuen. Zum Betreuer kann auch bestellt werden ein Mitarbeiter eines sog. Betreuungsvereins (Vereinsbetreuer) oder ein Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde (sog. Behördenbetreuer) (§ 1897 II BGB) oder der Betreuungsverein oder die zuständige Betreuungsbehörde (§ 1900 BGB). - 3. Rechtliche Stellung des Betreuten: Die Bestellung eines Betreuers schränkt die Teilnahme eines Betreuten am Rechtsverkehr nicht automatisch ein. Nur dort, wo dies im Einzelfall erforderlich ist, kann das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind, auf Verfügungen von Todes wegen und auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf. - 4. Stellung des Betreuers: Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901 BGB). In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB). Dies kann dazu führen, daß, wenn der Betreute geschäftsfähig ist, es zu Doppelverpflichtungen kommt. - 5. Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts: Der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff, wenn die begründete Gefahr besteht, daß der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und längerdauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904). In eine Sterilisation des Betreuten kann wirksam eingewilligt werden, wenn dazu ein besonderer Betreuer bestellt ist und die besonderen Voraussetzungen des § 1905 BGB gegeben sind und das Vormundschaftsgericht die Einwilligung genehmigt. Die Kündigung der vom Betreuten gemieteten Wohnung durch den Betreuer oder eine von ihm vereinbarte Aufhebung des Mietverhältnisses bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§ 1907 I BGB). - 6. Das Verfahren in Betreuungssachen: Sachlich und örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 65 FGG). Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen (§ 68 FGG). Ein Betreuer darf erst bestellt werden, nachdem das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung eingeholt worden ist. Für die Bestellung eines Betreuers auf Antrag des Betroffenen genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbes. im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre (§ 68 b FGG). Entscheidungen sind dem Betroffenen stets selbst bekanntzumachen. Von der Bekanntmachung der Entscheidungsgründe an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis wegen erheblicher Nachteile für seine Gesundheit erforderlich ist (§ 69 a FGG). Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung auch einen vorläufigen Betreuer bestellen oder den Aufgabenkreis des vorhandenen Betreuers vorläufig erweitern oder einen Betreuer vorläufig entlassen oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen (§ 69 f, i FGG). Rechtsmittel: Einfache Beschwerde (§§ 19, 20, 69 g), sofortige Beschwerde, § 69 g Abs. 4 FGG.
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