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Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit, Willenserklärungen rechtsgültig abzugeben und entgegenzunehmen. - 1. Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit wird i. d. R. mit der Volljährigkeit erreicht. - 2. Geschäftsunfähig sind (§ 104 BGB): a) Kinder unter sieben Jahren, b) Personen, die sich in einem die freie Willensentscheidung ausschließenden dauernden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden; Rechtsgeschäfte mit ihnen sind nichtig (§ 105 BGB), für sie handelt der gesetzliche Vertreter. - 3. Beschränkt geschäftsfähig sind (§ 106-113 BGB) Personen zwischen sieben und achtzehn Jahren. Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nur Rechtsgeschäfte vornehmen (§§ 110-113 BGB), (1) die ihm lediglich rechtlichen Vorteil bringen, (2) die er mit seinem Taschengeld abwickelt, (3) die er im Rahmen eines Erwerbsgeschäfts eingeht, sofern er zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt ist, oder die (4) die Eingehung oder Aufhebung vom gesetzlichen Vertreter generell erlaubter Arbeitsverhältnisse betreffen. Die Genehmigung kann nachträglich erteilt werden, wozu der gesetzliche Vertreter aufgefordert werden kann. Bis zur Genehmigung kann der andere Teil das Geschäft widerrufen, wenn er die Minderjährigkeit nicht kannte (§§ 108 f. BGB). - 4. Kaufmann können auch geschäftsunfähige und in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen sein. Das Gewerbe können sie aber nur durch ihren gesetzlichen Vertreter betreiben. Vor dem Beginn eines neuen Erwerbsgeschäftes soll die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden (§§ 1645, 1823 BGB). Unwirksam ist ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung z. B. der entgeltliche Erwerb oder die Veräußerung des Erwerbsgeschäftes, Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes (§ 1822 Nr. 3 BGB). - 5. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts sind auch für die Geschäftsfähigkeit in Steuersachen maßgebend (§ 79 AO).
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