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Gutachten

1. Allgemein: Beurteilung durch Sachverständigen. - 2. Gutachten hat auf Verlangen des Finanzamtes oder eines Gerichts abzugeben: wer zur Erstattung von Gutachten öffentlich bestellt ist oder die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung zur Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt (§ 96 III AO, § 407 ZPO, § 75 StPO). Das Finanzamt muß den Gutachter, den es zu beauftragen beabsichtigt, dem betreffenden Steuerpflichtigen mitteilen (§ 96 I AO). - 3. Gutachten über den Wert von Grundstücken: Vgl. Grundstückswert.

 

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