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sofortige Beschwerde
besondere Art der Beschwerde, die binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung oder Verkündung der Entscheidung eingelegt sein muß. - Die s. B. ist nur zulässig, wenn es in der ZPO oder anderen Gesetzen ausdrücklich bestimmt ist, so z. B. i. d. R. gegen Entscheidungen des Gerichts im Zwangsvollstreckungsverfahren (§ 793 ZPO). Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, ist zur Abänderung der Entscheidung nicht befugt, sondern muß die s. B. dem Beschwerdegericht vorlegen; deshalb kann die s. B. auch sogleich bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden (z. B. § 577 ZPO).
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