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Alters- und Hinterbliebenenversorgung

I. Begriff: Maßnahmen zur Bereitstellung und Sicherung der erforderlichen Mittel (Kapital oder Renten) für den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze oder bei Invalidität und für die Hinterbliebenen im Todesfall. Genauer wäre die Bezeichnung Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung.
II. System in der Bundesrep. D.: Geprägt vom "Drei-Säulen-Konzept", einem mehrstufigen Versorgungssystem, das v. a. durch eine kollektive Basisversorgung, die betriebliche Altersversorgung und die ergänzende individuelle Vorsorge getragen wird - 1. Kollektive Basisversorgung: Versorgung kraft Gesetz. Neben der Beamtenversorgung (ohne Beiträge der Anwärter) und mehrerer Zusatzversorgungskassen insbes. verschiedene Zwangsversicherungseinrichtungen (grundsätzlich mit Beiträgen der Anwärter). - a) Die bedeutendste ist die gesetzliche Rentenversicherung (Rentenversicherung). Schätzungsweise 90% der Alten, Invaliden und Waisen bestreiten ihren Lebensunterhalt zu einem großen Teil aus deren Leistungen, und ca. 80% der erwerbstätigen Bevölkerung sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Selbständige werden nur in geringem Umfang durch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfaßt, so z. B. durch die Altersversorgung des Handwerkers. Ferner bestehen für Selbständige mehrerer Berufsgruppen spezielle Zwangsversicherungseinrichtungen, wie die Altershilfe für Landwirte und die verschiedenen Träger der Alterssicherung freier Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Architekten, Journalisten, Ärzte etc.). - b) Das Vorsorgeangebot ist entsprechend des kollektiven Auftrags uniform. Art der Versorgung (grundsätzlich nur Renten), Kreis der Anspruchsberechtigten, Versorgungsfall und Höhe der Leistung bestimmen Gesetz oder Satzung. Anpassung an individuelle Bedürfnisse ist nicht oder nur in ganz bescheidenem Rahmen möglich. - c) Bedarf für Ergänzung der Basisversorgung besteht: (1) in der Art: Elternversorgung, Kapital neben Rente, Erziehungsrenten, Ruhegeld vor der gesetzlichen Altersgrenze etc. (2) in der Höhe: die gesetzliche Rentenversicherung läßt oft eine Versorgungslücke. Nach erfülltem Arbeitsleben liegt die Altersrente in der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung nur bei rund 45% der letzten Bruttobezüge. Der Rentensatz ist sogar noch niedriger, wenn das Bruttoarbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze lag, oder wenn viele Jahre vor dem Erreichen der Altersgrenze Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit eintritt. Die Versorgungslücke ist außerdem beachtlich, wenn die Versicherungsbiographie große Lücken aufweist. - 2. Betriebliche Altersversorgung: (vgl. auch dort): Maßnahmen der Arbeitgeber zu Gunsten seiner Arbeitnehmer und/oder deren Hinterbliebenen, die über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen. - 3. Individuelle Vorsorge (Lebensversicherung): Jede Art der Vermögensbildung und auch die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Hinterbliebenenversicherung und eine Vorsorge für den Fall der Invalidität wird allerdings damit noch nicht erzielt. Erst mit flankierenden Risiko- und Berufsunfähigkeitsversicherungen erhält man den umfassenden Schutz. Lediglich das Versicherungssparen beinhaltet Sparen und Sicherheit in einem Vertrag, und zwar gilt das nur für die Lebensversicherung. Die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bietet den umfassenden Schutz nicht; abgesehen von Wartezeiten ist noch anzumerken, daß mit freiwilligen Beiträgen grundsätzlich keine Anwartschaft auf Rente bei verminderter Erwerbsfähigkeit (Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) erworben bzw. erhalten werden kann. Auch beim Entsparen nach dem Versorgungsfall garantiert nur eine Leibrentenversicherung den Kapitalverzehr ohne Risiko der "leeren Kasse". - 4. Lücken im System der A.- u. H. werden im Rahmen der Subsidiarität durch die Sozialhilfe und die Wohlfahrtspflege geschlossen (Subsidiaritätsprinzip).
III. Förderung: Die mehrstufige A.- u. H. ist von allen bisherigen Bundesregierungen ausdrücklich anerkannt und gefördert worden. Zu den speziellen Förderungsmaßnahmen gehören: Ausbau und Sicherung der gesetzlichen Rentenversicherung, Schaffung berufsständischer Versorgungseinrichtungen, Steuerfreiheit der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung, Steuerbefreiung sozialer Versorgungskassen, steuerliche Anreize für betriebliche Altersversorgung, Begünstigung der Vorsorgeaufwendungen sowie Freibeträge und Steuerbefreiungen; vgl. auch §§ 110 und 111 BewG und § 17 ErbStG.

 

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