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Vorsorgeaufwendungen
1. Begriff des Einkommensteuerrechts für diejenigen Sonderausgaben, die sich als Versicherungsbeiträge oder Bausparbeiträge darstellen. - 2. Zu den berücksichtigungsfähigen Versicherungsbeiträgen (§ 10 I 2 EStG) gehören: a) Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit. b) Beiträge zu folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall: (1) Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, (2) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, (3) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluß ausgeübt werden kann, und (4) Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist. c) Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung. Grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abziehbar sind Beiträge zu Lebensversicherungen i. S. der Nummern (2) bis (4), wenn die Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (sog. Policendarlehen). - 3. Zu den bis einschließlich 1995 berücksichtigungsfähigen Bausparkassenbeiträgen (zur Beschränkung vgl. dort) gehören 50% der an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen geleisteten Beträge (§ 10 I 3 EStG). - 4. Der Höhe nach unterliegt die Abzugsfähigkeit einer nach Art und Höhe der Aufwendungen gestaffelten Beschränkung: a) Versicherungsbeiträge können im Rahmen eines besonderen Höchstbetrages (Vorwegabzug) von 6 000 DM (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 12 000 DM) berücksichtigt werden. Diese Beträge vermindern sich im Regelfall um 16 v. H. der Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 19 EStG (ohne Versorgungsbezüge) und aus Mandatsausübung nach § 22 Nr. 4 EStG (§ 10 III 2 EStG). b) Die über den besonderen Höchstbetrag hinausgehenden Versicherungsbeiträge und die Bausparbeiträge können ferner im Rahmen eines Grundhöchstbetrages berücksichtigt werden. Dieser beträgt gem. § 10 III 1 EStG 2 610 DM (bei zusammenveranlagten Ehegatten 5 220 DM). c) Soweit die Vorsorgeaufwendungen auch den Grundhöchstbetrag übersteigen, können sie im Rahmen des hälftigen Höchstbetrages (§ 10 III 3 EStG) zur Hälfte, maximal jedoch bis zum halben Grundhöchstbetrag berücksichtigt werden, d. h. bis zur Höhe von 1 305 DM (bei zusammenveranlagten Ehegatten 2 610 DM). - 5. Pauschbeträge: Für Vorsorgeaufwendungen wird Arbeitnehmern eine Vorsorgepauschale gewährt, wenn keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden (§ 10 c II EStG).
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