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Bausparkassen

Zwecksparkassen (privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche; zu letzteren vgl. auch öffentliche Kreditinstitute), die das Kollektivsparen mit dem Ziel der Finanzierung von wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen fördern (Bausparen). Erste Gründung 1923. - Rechtsgrundlagen: Kreditwesengesetz (KWG) vom 3. 5. 1976 (BGBl I 1121) m. spät. Änd. und Bausparkassengesetz vom 16. 11. 1972 (BGBl I 2097) m. spät. Änd. - Aufsichtsbehörde: Für öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Bausparkassen das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK). - Rechtsformen für private B.: Seit 1. 1. 1973 nur die Rechtsform der AG; andere Rechtsformen sind nur bei zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Bausparkassen zulässig.

 

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