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Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK)

Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen (BMF); Sitz in Berlin. Zentrales Organ der Bankenaufsicht in der Bundesrep. D. (§ 5 KWG). Rechtsgrundlage: Gesetz über das Kreditwesen (KWG) i. d. F. vom 30. 6. 1993 (BGBl I 1082) m. spät. Änd. - Aufgabe: Aufsicht über die Kreditinstitute nach den Vorschriften des KWG (Bankenaufsicht). Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) f. d. K. hat Mißständen im Kreditwesen entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den Kreditinstituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können. Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe des KWG zusammen. Die Deutsche Bundesbank und das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) f. d. K. haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.

 

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