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Bundesaufsicht

Aufsicht des Bundes über die Ausführung der Bundesgesetze. - 1. Führen die Bundesländer die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, wie dies regelmäßig der Fall ist (Art. 84 I GG), so regeln sie die Einrichtung der Behörden und den Verwaltungsaufbau, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In diesen Fällen übt die Bundesregierung die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Recht gem. ausführen (Art. 84 III GG). - 2. Führen die Länder Bundesgesetze im Auftrag des Bundes aus, so unterstehen die Länder den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung (Art. 85 GG).

 

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