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Kreditwesengesetz (KWG)

ursprünglich Reichsgesetz über das Kreditwesen vom 5. 12. 1934, aufgrund der Ergebnisse der Bankenquete von 1933/1934 erlassen; jetzt Gesetz über das Kreditwesen i. d. F. vom 11. 7. 1985 (BGBl I 1472 ff.), zuletzt geändert am 21. 12. 1992. - Hauptzweck: Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Kreditapparates; es soll die Grundlagen des Kreditwesens festigen durch Regelung des Wettbewerbs, der Publizität und der Bankenaufsicht, durch Vorschriften über Kreditgeschäft und Liquidität. - Vorschriften im einzelnen: Das KWG unterstellt sämtliche Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen einer staatlichen Bankenaufsicht und führt ein vollständiges Konzessionssystem ein (Erlaubnis I). Der Sicherheit der Einlagen dienen insbes. die Vorschriften über eine Anzeigepflicht für Großkredite, gewisse Organkredite und Schaffung einer Evidenzzentrale, die die beteiligten Kreditinstitute über Millionenkredite eines Kreditnehmers unterrichtet; einschränkende Vorschriften über die Liquidität. Weitere Bestimmungen über Spareinlagen, Schutz der Bezeichnungen Bank und Sparkasse. Eine regelmäßige Depotprüfung ist angeordnet (§ 30). Das Kreditwesengesetz (KWG) enthält auch eine Reihe Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 54-60). - In der Form des Privatbankiers (Einzelkaufmann) dürfen erlaubnispflichtige Kreditinstitute nicht betrieben werden.

 

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