Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Großkredit

Kredit eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstitutsgruppe i. S. d. KWG an einen Kreditnehmer, der insgesamt 15 v. H. (seit 1996: 10 v. H.) des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts bzw. der Kreditinstitutsgruppe übersteigt (§§ 13 I, 13 a I KWG). Zur Berechnung der Obergrenze sind gem. § 13 VIII (und § 13 a I) KWG nicht alle, sondern nur die herkömmlichen Bestandteile des haftenden Eigenkapitals zu berücksichtigen. - Durch die Großkreditregelungen des KWG wird für ein einzelnes Kreditinstitut (§ 13) bzw. für eine Kreditinstitutsgruppe (§ 13 a II) die Größe des einzelnen Kredits und der Umfang aller Kredite begrenzt, die die Großkreditgrenze erreichen. Der Grundsatz I beschränkt hingegen, unabhängig von der Höhe des einzelnen Kredits, das Gesamtkreditvolumen (Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute). - 1. Großkredit eines einzelnen Kreditinstituts: Ein Großkredit eines einzelnen Kreditinstituts liegt vor, wenn die Kredite (§ 19 I KWG, Kreditbegriff des KWG) an einen Kreditnehmer (§ 19 II KWG, Kreditnehmerbegriff des KWG) insgesamt 15% des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigen (Zusage bzw. Inanspruchnahme). Alle Großkredit zusammen sind auf das Achtfache des haftenden Eigenkapitals begrenzt; auszugehen ist bei der Obergrenze von der Inanspruchnahme (§ 13 III 1 Nr. 2, 2 KWG). Der einzelne Großkredit darf 50%, seit 1996 25 v. H. des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen (§ 13 IV KWG). - Großkredit sind unverzüglich der Deutschen Bundesbank anzuzeigen; Art und Weise regeln §§ 4, 5 der Anzeigenverordnung. Die Bundesbank leitet die Anzeigen mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) weiter. Eine erneute Anzeigepflicht besteht bei Krediterhöhung um mehr als 20% bzw. falls der Großkredit 50% des haftenden Eigenkapitals übersteigt. Jährlich ist der Bankenaufsicht und der Bundesbank eine Sammelaufstellung der anzeigepflichtigen Großkredite einzureichen. Sie stellt eine aktualisierte Bestandsanzeige aller am Stichtag bestehenden Einzelanzeigen dar (Kreditanzeigen nach KWG). Außer Ansatz bleiben nach § 20 KWG insbes. Kommunalkredite und Geldmarktgeschäfte zwischen Banken sowie die abgeschriebenen Kredite. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen sowie Kredite aus dem Ankauf bundesbankfähiger Wechsel sind nach § 13 VI KWG nur zur Hälfte anzusetzen (geringeres Ausfall- und Liquiditätsrisiko). Gewährleistungen für Kredite (Kreditbürgschaften) werden hiervon jedoch ausgenommen. - Großkredit dürfen nach § 13 II KWG nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter, der aktenkundig zu machen ist, gewährt werden. Der Beschluß soll vor der Kreditgewährung gefaßt werden. Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, so ist der Beschluß unverzüglich nachzuholen und der Bankenaufsicht anzuzeigen, ob und mit welchem Ergebnis dies geschehen ist. - Eine besondere Regelung ist in § 13 VII KWG für Kreditrahmenkontingente getroffen, die Händlern für die Mithaftung (als Bürge bzw. Wechselmitverpflichteter) bei Abzahlungskäufen zugesagt werden. Kreditnehmer der Bank ist zwar der Kunde des Händlers, auf das Kreditrahmenkontingent finden aber die Beschlußfassungs- und Anzeigepflichten für Großkredit Anwendung. - 2. Großkredit von Kreditinstitutsgruppen: Aufgrund der Vorschrift des § 13a KWG haben übergeordnete Kreditinstitute anhand einer quotalen Zusammenfassung des haftenden Eigenkapitals der Kreditinstitutsgruppe und der an denselben Kreditnehmer gewährten Kredite festzustellen, ob die Gruppe insgesamt einen Großkredit gewährt hat. Gruppeninterne Kredite sind wegzulassen. Die Kreditinstitutsgruppe hat - mit Ausnahme der Beschlußfassungsvorschriften - sämtliche Bestimmungen über Großkredit einzuhalten. Die Bestimmung der Kreditinstitutsgruppe in § 13 a II KWG entspricht der Regelung des § 10 a II KWG, wonach ein inländisches Kreditinstitut mit anderen in- und ausländischen Kreditinstituten, Factoringinstituten und Leasinggesellschaften zusammengefaßt wird; jedoch beträgt die maßgebliche Beteiligungsschwelle bei unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung nicht 40%, sondern 50% der Kapital- oder Stimmrechtsanteile. Eine Konsolidierung erfolgt ferner, falls ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann. - Verantwortlich für die Einhaltung der Großkreditgrenzen durch die Gruppe ist das übergeordnete Institut. Dieses hat auch der Bankenaufsicht die für die Überwachung erforderlichen Angaben zu erteilen (Anzeigen, Sammelaufstellungen). Sind die notwendigen Informationen von Tochterunternehmen (nachgeordneten Kreditinstituten) nicht erhältlich, so kann anstelle des Quotenverfahrens hilfsweise das Abzugsverfahren angewandt werden. Verschärfungen der geltenden Vorschriften bringt die Umsetzung der Großkredit-Richtlinie der EU mit sich (seit 1996).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Großkollektur
Großmarkt

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Tex (tex) | Steuerzeichen | aufgenommene Gelder | Bundestagsausschüsse | originäre Einzelkosten (-ausgaben -einnahmen -erlöse -verbräuche)
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum