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Ankaufsrecht

gesetzlich nicht geregelter (Ausnahme: §§ 61 ff. Sachenrechtsbereinigungsgesetz), mehrdeutiger Begriff; Bedeutung durch Auslegung zu ermitteln: (1) einseitiges Angebot eines Kaufvertrages mit befristeter Bindung; (2) Vorvertrag mit Recht auf Vertragsangebot bestimmten Inhalts; (3) Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Berechtigte später von seinem Recht Gebrauch macht; (4) nach § 61 Sachenrechtsbereinigungsgesetz kann der Nutzer eines Gebäudes auf einem im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstück vom Eigentümer die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen; Fall eines gesetzlichen Ankaufsrechts. - Vgl. Sachenrechtsbereinigungsgesetz 3 b. - Die Einräumung von Ankaufsrecht im Grundstücksverkehr bedarf öffentlicher Beurkundung.

 

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