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Ausfallbürgschaft

Schadlosbürgschaft, Sonderform der Bürgschaft. Der Bürge haftet nur, soweit der Gläubiger mit seiner Forderung ausfällt. Der Ausfallbürge braucht nicht erst die Einrede der Vorausklage zu erheben, vielmehr muß der Gläubiger nachweisen, daß er die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht und dabei einen Ausfall erlitten hat. - Vgl. auch modifizierte Ausfallbürgschaft. - Im Export gegenwärtig unter bestimmten Voraussetzungen Ausfallbürgschaft des Bundes; vgl. im einzelnen Ausfuhrgewährleistungen des Bundes.

 

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