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Einrede der Vorausklage

dem Bürgen eingeräumtes Recht, die Befriedigung des Gläubigers so lange zu verweigern, als dieser nicht die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (§ 771 BGB). Der Bürge kann auf die Einrede der Vorausklage d. V. verzichten (selbstschuldnerische Bürgschaft). Der E.d. V. bedarf es nicht bei der Ausfallbürgschaft. - Keine Einrede der Vorausklage d. V.: a) hat der Vollkaufmann, wenn die Bürgschaft zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört (§ 349 HGB); b) wenn der Hauptschuldner im Konkurs ist; c) wenn Zwangsvollstreckung gegen Hauptschuldner keine Erfolgsaussicht bietet; d) wenn Rechtsverfolgung gegen Hauptschuldner infolge einer Änderung des Wohnsitzes etc. wesentlich erschwert ist (§ 773 BGB).

 

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