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Stichtag

I. Statistik: Vgl. Referenzzeit.
II. Recht: Für rechtsverbindliche Abmachungen (Verträge), Gesetze und Verordnungen der Zeitpunkt des Inkrafttretens.
III. Rechnungswesen: Der durch HGB vorgeschriebene Bilanzzeitpunkt (Stichtagsprinzip) oder für Zwischen- und Sonderbilanzen der von der Sache her gebotene Termin.
IV. Bewertungsgesetz: Für die Substanzbesteuerung hat das Stichtagsprinzip außerordentlich große Bedeutung. Bei allen Feststellungsarten der Einheitsbewertung (Einheitswert) und Veranlagungsarten für die Vermögensteuer und Grundsteuer ist der Stichtag für den Bestand und die Bewertung von Wirtschaftsgütern (wirtschaftliche Einheiten) der 1. 1. eines Jahres um Null Uhr. - Abweichende Zeitpunkte bei der Feststellung des Bestands und/oder Bewertung gelten u. a. für gewerbliche Betriebe (Abschlußzeitpunkt), Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 112 BewG). - Vgl. auch Hauptfeststellung, Fortschreibung, Nachfeststellung, Hauptveranlagung, Neuveranlagung, Nachveranlagung.

 

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