1. Begriff des Steuerrechts: Abändernde oder erstmalige Veranlagung zur Vermögensteuer (zur Abschaffung vgl. Vermögensteuer I a) zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten (§ 16 VStG). - 2. Neuveranlagung ist vorzunehmen, a) wenn sich die Verhältnisse für die Zusammenveranlagung geändert haben; b) die Vermögensteuer nach oben um mindestens 1 000 DM oder nach unten um mindestens 250 DM von der zuletzt festgesetzten Vermögensteuer abweicht. - 3. Voraussetzung i. a. Vermögensteuerveranlagung zu einem früheren Zeitpunkt (Haupt-, Nachveranlagung oder N.); Neuveranlagung wird aber auch erforderlich, wenn z. B. mangels Vermögens eine Veranlagung bisher nicht vorliegt. Durch Neuveranlagung können auch Fehler der letzten Veranlagung beseitigt werden.