Termin der Neuveranlagung. - 1. In den Fällen, in denen Wertabweichungen des Gesamt- oder Inlandsvermögens eine Neuveranlagung erforderlich machen, der Beginn des Kalenderjahrs, für den sich die Wertabweichung ergibt. - 2. In den Fällen, in denen sich die Verhältnisse für die Gewährung von Freibeträgen oder für die Zusammenveranlagung ändern, der Beginn des Kalenderjahrs, der der Änderung der Verhältnisse für die Gewährung von Freibeträgen oder für die Zusammenveranlagung folgt (§ 16 III VStG).