I. Bilanzierung: Ausgangsbetrag für die Bewertung von industriellen Bauten oder Wohngebäuden. Der Neuwert ergibt sich z. B. aus den Tagespreisen je Kubikmeter umbauten Raumes unter Berücksichtigung der jeweiligen Bauart. Durch Abschläge, die entsprechend dem Bauzustand und der geschätzten Restnutzungsdauer vorgenommen werden, erhält man den Zeitwert.
II. Versicherungswirtschaft: Versicherungswert der Feuer-Sachversicherung (vgl. dort V) und verwandter Sachversicherungen. Der Neuwert wird in den Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung 87 für verschiedene Sachgruppen unterschiedlich definiert: (1) Neuwert der Gebäude ist der ortsübliche Neubauwert einschl. Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten. - (2) Neuwert der Betriebseinrichtung ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag (also der geringere Aufwand zwischen Fremdbeschaffung und Eigenherstellung).