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Nachveranlagung

1. Vermögensteuer: Notwendig, wenn die persönliche Steuerpflicht erst nach dem Zeitpunkt der Hauptveranlagung entsteht, wenn beim Steuerpflichtigen ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder ein Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht bzw. umgekehrt eintritt (§ 17 VStG). Im Gegensatz zur Neuveranlagung brauchen keine Wertabweichungen eingetreten zu sein. Zur Abschaffung der Vermögensteuer vgl. Vermögensteuer I a). - 2. Grundsteuer: Nachveranlagung des Steuermeßbetrages im Falle einer Nachfeststellung des Einheitswertes (§ 18 GrStG).

 

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