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Einheitswert
I. Bewertungsgesetz: 1. Begriff: Der Einheitswert ist der nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG für die dort bezeichneten Bewertungsgegenstände einheitlich für mehrere Steuerarten und in einem gesonderten, von der Steuerfestsetzung unabhängigen Verfahren (§ 180 II Nr. 1 AO, § 19 BewG) ermittelte Wert für wirtschaftliche Einheiten. Die Feststellung von Einheitswert erfolgt unabhängig von der Steuerfestsetzung. - Ziel: Harmonisierung des Zugriffs verschiedener (einheitswertabhängiger) Steuerarten auf identische Güter (z. B. Grundstücke); es entfällt dadurch die mehrfache und u. U. unterschiedliche Bewertung für verschiedene Steuern. - 2. Bezug/Bewertung: a) Einheitswert werden festgestellt für: (1) (inländische) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit Wirkung für Vermögensteuer (i. d. R. land- und forstwirtschaftliches Vermögen), Grundsteuer und Erbschaftsteuer; (2) (inländische) gewerbliche Betriebe mit Wirkung für Vermögensteuer (Betriebsvermögen) und Gewerbekapitalsteuer bzw. Gewerbesteuer; (3) (inländische) Grundstücke und Betriebsgrundstücke mit Wirkung für Vermögen- (Grundvermögen bzw. Betriebsvermögen), Grund-, Gewerbe-, Erbschaft- und (in Sonderfällen) Grunderwerbsteuer; vgl. auch Einheitswertzuschlag. - b) Die wertmäßige Konkretisierung eines Einheitswert erfolgt für die unter a) (1) - (3) aufgeführten wirtschaftlichen Einheiten (bzw. Untereinheiten) nach unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben und -methoden: (1) Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bilden der Wirtschaftswert und der Wohnungswert (jeweils ermittelt nach dem Ertragswertverfahren; Ertragswert II) den Einheitswert der gesamten wirtschaftlichen Einheit (§ 48 BewG) (Zur abweichenden Wertermittlung in den neuen Bundesländern vgl. 4). (2) Für gewerbliche Betriebe erfolgt eine Einzelbewertung aller Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb zuzuordnen sind, ab dem 1. 1. 1993 mit dem Steuerbilanzwert; zu berücksichtigen ist, daß z. B. für die zum Betrieb gehörenden Betriebsgrundstücke gleichfalls ein Einheitswert festgestellt wird (vgl. (3)), der in den Einheitswert des gewerblichen Betriebs einfließt. Insgesamt bestimmt sich der Einheitswert des gewerblichen Betriebs als Differenz aus der Summe der (differenziert) bewerteten Wirtschaftsgüter abzüglich der (einzeln bewerteten) Betriebsschulden (§ 98 a BewG). (3) Für Grundstücke und Betriebsgrundstücke (sofern letztere nicht einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darstellen) erfolgt die Bewertung i. d. R. mit dem Ertragswert nach dem Ertragswertverfahren (§§ 76 I, 78 ff. BewG). Bei bestimmten Grundstücksarten und zusätzlichen anderen Kriterien muß zur Bewertung das Sachwertverfahren (Sachwert II) herangezogen werden (§§ 76 II, III, 83 ff. BewG). - Diese beiden Bewertungsverfahren bilden auch die Wertbasis für die gesondert geregelte Ermittlung (bzw. Aufteilung) von Einheitswert bei Grundstücken im Zustand der Bebauung, Erbbaurechten, Wohnungseigentum/Teileigentum und Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (§§ 91-94 BewG). - 3. Feststellung: a) Allgemeine Hauptfeststellung von Einheitswert auf den Beginn eines Kalenderjahres (§ 21 II BewG). Der zeitliche Abstand zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten sollte betragen: (1) sechs Jahre bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücken und Betriebsgrundstücken; (2) drei Jahre bei gewerblichen Betrieben (§ 21 I BewG). Dieser Regel-Turnus wird allerdings nicht konsequent eingehalten. Die letzte Hauptfeststellung (§ 21 BewG) wurde für den unter (1) bezeichneten Grundbesitz mit den Wertverhältnissen vom 1. 1. 1964 durchgeführt und erstmals zum 1. 1. 1974 angewandt (Einheitswertzuschlag) (zur Verfassungswidrigkeit der Einheitswerte für Grundvermögen vgl. 5); für Mineralgewinnungsrechte zum 1. 1. 1995; für die unter (2) bezeichneten gewerblichen Betriebe (Betriebsvermögen) zum 1. 1. 1989. - b) Nachfeststellung von Einheitswert auf den Beginn eines Kalenderjahres, wenn (1) eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu entsteht, (2) eine bereits bestehende Einheit (Untereinheit) erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll oder (3) ein besonderer Einheitswert für Grundstücke im Zustand der Bebauung und nur für Zwecke der Vermögensteuer festzustellen ist. (§ 23 BewG). - Besonderheit: Für den Grundbesitz in den alten Bundesländern gelten zu jedem Nachfeststellungszeitpunkt die Wertverhältnisse der letzten Hauptfeststellung (d. h. 1. 1. 1964), während für Nachfeststellungen von Einheitswert gewerblicher Betriebe die Bestands- und Wertverhältnisse vom Nachfeststellungszeitpunkt maßgebend sind (§§ 23, 27 BewG). (Zu den Besonderheiten in den neuen Bundesländern vgl. 4.) - c) Fortschreibungen: Für bereits festgestellte Einheitswert auf einen früheren Zeitpunkt werden zu einem Fortschreibungszeitpunkt die Einheitswert neu festgestellt: (1) Wertfortschreibung bei Überschreiten bestimmter Schwankungsgrenzen (für Grundbesitz und gewerbliche Betriebe unterschiedlich), gemessen am letzten festgestellten Einheitswert (§ 22 I BewG). (2) Artfortschreibung bei steuerlich bedeutsamen Änderungen hinsichtlich der bewertungsrechtlichen Einordnung der wirtschaftlichen Einheit (z. B. Grundstücksart, § 22 II BewG). (3) Zurechnungsfortschreibung bei Wechsel der Eigentumsverhältnisse (§ 22 II BewG). (4) Berichtigungsfortschreibung zur Beseitigung von Fehlern bei der letzten E.-Feststellung, die aus fehlerhafter Bewertung, Artenzuordnung oder Zurechnung entstanden sind; die berichtigende Fortschreibung muß einer der drei originären Fortschreibungsarten (c) (1) - (3) zugeordnet werden, so daß z. B. bei Bewertungsberichtigungen gleichfalls die Anforderungen an das Überschreiten der Wertgrenzen im Sinne einer einfachen Wertfortschreibung geknüpft sind. Es gelten dann allerdings die Bestands- und Wertverhältnisse im (fehlerbehafteten) Feststellungszeitpunkt. - d) Aufhebung von Einheitswert auf den Beginn eines Kalenderjahres, wenn (1) die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) wegfällt, (2) das Objekt, für das ein Einheitswert gebildet wurde, von jeglicher Besteuerung befreit wird oder (3) ein besonderer Einheitswert für Grundstücke im Zustand der Bebauung bei der Vermögensteuer nicht mehr zugrunde gelegt wird. - Hauptfeststellung, Nachfeststellung, Fortschreibung und Aufhebung von Einheitswert schließen sich zu einem Feststellungszeitpunkt gegenseitig aus. Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung können dagegen zu einem Fortschreibungszeitpunkt nebeneinander bestehen. - e) Aufteilung des E., wenn E.-Feststellung bei mehreren Beteiligten erforderlich ist. Die Höhe der Anteile am Einheitswert wird im E.-Bescheid neben der Artenzuordnung der wirtschaftlichen Einheit bekanntgegeben (§ 19 III Nr. 2 BewG). - 4. Regelungen für die neuen Bundesländer: a) Für das in den neuen Bundesländern gelegene land- und forstwirtschaftliche Vermögen wird kein Einheitswert, sondern ein Ersatzwirtschaftswert festgestellt (§ 125 BewG). - b) Für Grundstücke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. 1. 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden. Anstelle der in den alten Bundesländern üblichen Bewertungsverfahren werden die entsprechenden Vorschriften des Bewertungsgesetzes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. 2. 1935 angewandt. - c) Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte 1935 werden grundsätzlich erstmals auf den 1. 1. 1991 vorgenommen; für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser jedoch dann nicht, wenn die Einheitswerte ausschließlich für die Grundsteuer bedeutsam sind (§ 132 BewG). - d) Der Einheitswert 1935 ist mit einem Faktor zu multiplizieren, der - je nach Grundstücksart - zwischen 100% und 600% beträgt (Grundbesitz 2b)). - 5. Verfassungswidrigkeit der Einheitswerte für Grundvermögen: Durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 22. 6. 1995 ist die Bewertung von Grundvermögen mit den Einheitswert von 1964 für verfassungswidrig erkärt worden. Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 I GG) erfordert nach Auffassung des Gerichts im Grundsatz eine gleichmäßige steuerliche Belastung der Vermögenswerte bei der Erhebung der Vermögen- und Erbschaftsteuer. a) Die Vermögensteuer dürfe zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten - so das Bundesverfassungsgericht - soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe der hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand bleibe. Unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorbelastung des Vermögens müsse der Steuergesetzgeber jedenfalls die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung gegen eine Sollertragsteuer abschirmen. Soweit Vermögensteuerpflichtige sich innerhalb ihrer Ehe oder Familie auf eine gemeinsame - erhöhte - ökonomische Grundlage individueller Lebensgestaltung einrichten durften, gebiete der Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 I GG, daß der Vermögensteuergesetzgeber die Kontinuität dieses Ehe- und Familiengutes achte. Das alte Recht, nämlich die Bewertung des Grundvermögens mit 140 v. H. der Einheitswerte von 1964 (§ 121a BewG), kann nach dem Urteil noch bis zum 31. 12. 1996 angewandt werden. Entschließt sich der Gesetzgeber zu einer Neuregelung der Vermögensteuer, so kann er für weitere fünf Jahre Übergangsbestimmungen anordnen. - b) Der Spielraum für den steuerlichen Zugriff auf den Erwerb von Todes wegen findet nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts seine Grenze dort, wo die Steuerpflicht den Erwerber übermäßig belastet und die ihm zugewachsenen Vermögenswerte grundlegend beeinträchtigt. Die Ausgestaltung und Bemessung der Erbschaftsteuer müsse den grundlegenden Gehalt der Erbrechtsgarantie wahren, zu dem die Testierfreiheit und das Prinzip des Verwandtenerbrechts gehörten; sie dürfe Sinn und Funktion des Erbrechts als Rechtseinrichtung und Individualgrundrecht nicht zunichte oder wertlos machen. Die frühere Bewertung mit 140 % der Einheitswert von 1964 darf nach dem Urteil nur bis zum 31. 12. 1995 angewandt werden. Danach ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer bis zu einer Neuregelung vorläufig festzusetzen. - 6. Finanzwissenschaftliche Beurteilung: Das bei seiner Einführung in den 20er Jahren als steuertechnischer Fortschritt gelobte Einheitswertverfahren wird seit Jahrzehnten scharf kritisiert. Es verstößt mehrfach gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung: In zeitlicher Hinsicht, weil Einheitswert wegen der Zahl und der Kompliziertheit des Bewertungsverfahrens verzögert festgestellt werden (Der Einheitswertzuschlag von 1974 hat hieran wenig ändern können). In sachlicher Hinsicht, weil Einheitswert in der Regel unter dem Marktwert liegen, so daß beispielsweise bei der Vermögensteuer der Grundbesitz im Vergleich zu anderen Vermögensarten steuerlich begünstigt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Tatbestand moniert (Urteil vom 22. 6. 1995, AZ 2 BvR 552/91) und den Gesetzgeber zur Abhilfe aufgefordert. Es ist offen, ob dadurch auch einheitswertabhängige Steuern zur Disposition stehen werden.
II. Wertpapier-/Börsengeschäft: Wert, für den nur ein Kurs (Einheitskurs; Kurs a (1)) während der Börsenzeit ermittelt wird. - Gegensatz: Schwankungswert. - Vgl. auch Kursfeststellung.
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