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Grundbesitz
Begriff des BewG als einheitliche Kategorie für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Grundstücke und Betriebsgrundstücke. - 1. Für wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitz werden mit unterschiedlicher Wirkung für Vermögensteuer (Vermögensteuer I a), Gewerbesteuer, Grundsteuer, Erbschaftsteuer und (in Sonderfällen) Grunderwerbsteuer Einheitswerte festgestellt (§ 19 I Nr. 1 BewG). Zur Verfassungswidrigkeit der Einheitswerte für Grundvermögen vgl. Einheitswert 5. - 2. Regelungen für die alten Bundesländer: In den alten Bundesländern hat das Gesetz zur Änderung des BewG (BewÄndG) vom 13. 8. 1965 (BGBl I 850) im wesentlichen die Neubewertung des Grundbesitz geregelt, dessen Wertverhältnisse sich seit dem letzten Hauptfeststellungszeitpunkt (1. 1. 1935) grundlegend verändert haben. Der folgende Hauptfeststellungszeitpunkt war der Beginn des Jahres 1964. Bis einschl. 1973 haben dennoch die Einheitswerte vom 1. 1. 1935 der Besteuerung zugrunde gelegen. Die Einheitswerte vom 1. 1. 1964 fanden erstmalige Anwendung mit dem 1. 1. 1974. Nach § 121 a BewG sind während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. 1. 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitz mit 140% des Einheitswerts anzusetzen: die Grundstücke und Betriebsgrundstücke (letztere bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens) für die Vermögen-, Erbschaft-, Gewerbesteuer, die Ermittlung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung nach § 21 a EStG und die Grunderwerbsteuer (aber nicht: für Grundsteuer und keinesfalls bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen). Die erstmalige Anwendung der Einheitswerte 1964 erfolgte bei den Einheitswerten des Grundbesitz durch Fortschreibung, Nachfeststellung oder Aufhebung des Einheitswerts auf den 1. 1. 1974. - 3. Regelungen für die neuen Bundesländer: In den neuen Bundesländern werden anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Ersatzwirtschaftswerte ermittelt und ab dem 1. 1. 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. Für Grundstücke und Betriebsgrundstücke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. 1. 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden (§ 129 BewG); diese Einheitswerte sind mit folgenden Faktoren zu vervielfachen (§ 133 BewG): (1) Mietwohngrundstücke: 100%; (2) Geschäftsgrundstücke: 400%; (3) Gemischt genutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke: 250%; (4) Unbebaute Grundstücke: 600%.
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