1. Begriff des Steuerrechts (§ 21 BewG): Zeitpunkt, auf den eine Hauptfeststellung vorzunehmen ist; der Beginn des Kalenderjahres, das für die jeweilige Hauptfeststellung maßgebend ist. Berücksichtigung finden i. d. R. die Verhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt - 2. Besonderheiten: a) Abweichende Stichtage für die Zugrundelegung der Bestands- und/oder Wertverhältnisse nach §§ 35 II, 54, 59, 106, 112 BewG. b) Letzter Hauptfeststellungszeitpunkt für die Bewertung des Grundbesitzes in den alten Bundesländern 1. 1. 1964, in den neuen Bundesländern 1. 1. 1935; seitdem keine neue Hauptfeststellung (Grundbesitz 2 und 3). - Vgl. auch Einheitswert I.