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Betriebsgrundstück
I. Bilanzsteuerrecht: Grundsätzlich stellt ein Betriebsgrundstück zwei Wirtschaftsgüter dar: Grund und Boden und Gebäude. Bebauter Grund und Boden teilt grundsätzlich das Schicksal des Gebäudes als Betriebsvermögen oder Privatvermögen. Zuordnung gem. R 13 EStR: Grundstücke oder Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke verwendet werden, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen. Sind noch andere Personen Miteigentümer, so sind Grundstücke und Grundstücksteile nur insoweit notwendiges Betriebsvermögen, als sie dem Betriebsinhaber gehören. Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert im Verhältnis zum Wert des ganzen Grundstücks von untergeordneter Bedeutung ist (weder mehr als 1/5 des Wertes noch mehr als 20.000 DM). Bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich können Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht eigenbetrieblich genutzt werden und nicht eigenen Wohnzwecken dienen, als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn sie in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind.
II. Bewertungsgesetz: 1. Begriff: Der zu einem gewerblichen Betrieb gehörende Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb, a) zum Grundvermögen gehört oder b) einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde (§ 99 BewG). (Nicht zu verwechseln mit Geschäftsgrundstücken.) Betriebsgrundstück sind bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu erfassen; (EinheitswertI 2). - 2. Regelung für die neuen Bundesländer: Bis 1998 gilt dies jedoch nur dann, wenn das Betriebsgrundstück nicht in den neuen Bundesländern gelegen ist (§ 136 Nr. 3 BewG). - 3. Zuordnung zum Betriebsvermögen: Die Zuordnung von Grundstücken zum Betriebsvermögen folgt nach Einführung der verlängerten Maßgeblichkeit der ertragsteuerlichen Behandlung (§ 95 I BewG). - 4. Bewertung: Für Betriebsgrundstück wird ein Einheitswert festgestellt, dessen Bestimmung sich nach der unter 1. vorgenommenen Einteilung richtet, also nach der Einheitswertermittlung für das Grundvermögen (Einheitswert I 5) oder land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Im Einheitswert des Betriebsvermögens sind Betriebsgrundstück mit 140% ihres festgestellten Einheitswertes anzusetzen (§ 121 a BewG; Einheitswertzuschlag).
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