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Gewinnermittlung

1. Handelsrechtliche Ermittlung des Periodengewinns einer Unternehmung; vgl. im einzelnen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) (vgl. auch kurzfristige Erfolgsrechnung, Deckungsbeitragsrechnung). - 2. Gewinnermittlung zur Besteuerung nach dem Einkommen (Einkommen-, Körperschaftsteuer) und nach dem Gewerbeertrag (Gewerbesteuer): vgl. Einkünfteermittlung. - 3. Sonderfall: Gewinnermittlung bei Liquidation einer Körperschaft. Der Besteuerung wird der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn zugrunde gelegt. Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen. Als im Abwicklungszeitraum erzielter Gewinn gilt gem. § 11 II KStG der Unterschied zwischen dem zur Verteilung gelangenden Vermögen (Abwicklungsendvermögen) und dem Betriebsvermögen, das am Schluß des der Liquidation vorangegangenen Wirtschaftsjahres der Veranlagung zugrunde lag (Abwicklungsanfangsvermögen).


Steuerliches Abwicklungs-Endvermögen
- steuerliches Abwicklungs-Anfangsvermögen
= Vorläufiger steuerlicher Abwicklungsgewinn
+ Wert eigener Anteile
+ bei der Ermittlung abgezogene Spenden
- höchstens abziehbare Spenden (§ 9 I Nr. 2 KStG)
- Verlustabzug (§ 10 d EStG)
= steuerlicher Abwicklungsgewinn
- Freibetrag nach § 16 IV EStG
= steuerpflichtiger Abwicklungsgewinn

 

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