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Unternehmung
Unternehmen.
I. Begriff: Wirtschaftlich-rechtlich organisiertes Gebilde, in dem auf nachhaltig ertragbringende Leistung gezielt wird, je nach der Art der Unternehmung nach dem Prinzip der Gewinnmaximierung oder dem Angemessenheitsprinzip der Gewinnerzielung. Das Gewinnstreben richtet sich zumindest auf angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals. - In diesem Sinne kann eine Unternehmung aus mehreren bzw. keinem Betrieb (im technischen Sinne) bestehen (z. B. Holding-Gesellschaft). - Vgl. auch internationale Unternehmung, Theorie der Unternehmung.
II. Abgrenzung: 1. Unternehmung als untergeordneter Begriff: Zunehmend wird "Betrieb" als übergeordneter Begriff verwendet, um auch die Arbeitsstätten der Behörden-Verwaltungen (im eigentlichen Sinne keine U.) einordnen zu können sowie zur besseren Rechtfertigung des Begriffs Betriebswirtschaftslehre. - 2. Unternehmung als Synonym für Betrieb (häufig verwendet). - 3. Unternehmung als Synonym für Unternehmen: Inhaltlich gleich sind die Begriffe Unternehmung und Unternehmen; letzterer wird z. T. in Gesetzestexten und in der Wirtschaftszweigsystematik verwendet.
III. Charakterisierung: Die Unternehmung ist eine selbständige, vom Haushalt des oder der Unternehmer losgelöste Einzelwirtschaft, die sich vom Betrieb dadurch unterscheidet, daß sie eine örtlich nicht gebundene, wirtschaftlich-finanzielle und rechtliche Einheit darstellt. - 1. Örtlich nicht gebundene Einheit: Standort und räumliche Ausdehnung der Unternehmung werden sich zwar in vielen Fällen mit denen des Betriebes decken (z. B. bei Ein-Betriebs-U.): die Unternehmung kann aber auch aus mehreren Betrieben bestehen, die sich an verschiedenen, voneinander entfernten Orten befinden. - 2. Wirtschaftlich-finanzielle Einheit: Wesensnotwendig ist die Tätigkeit eines Unternehmers (bzw. Unternehmensleiters), der aufgrund erwerbswirtschaftlicher Erwartungen die Geschäftspolitik der Unternehmung einheitlich nach dem Prinzip der Gewinnmaximierung bzw. größtmöglicher Rentabilität ausrichtet und entweder sein privates Eigentum an Produktionsmitteln oder das ihm anvertraute Kapital der Unternehmung etwaigem Unternehmerwagnis aussetzt. - Für ihr Fortbestehen muß die Unternehmung im finanziellen Gleichgewicht bleiben: die Unternehmung muß langfristig Gewinne machen, da sonst das Eigenkapital aufgezehrt würde (Konkurs); es muß gewährleistet sein, daß die Einnahmen und Auszahlungen so koordiniert werden, daß die Unternehmung zu jedem Zeitpunkt liquide ist (Liquidität). - Die finanzielle Einheit wird durch eine kaufmännische Unternehmungsrechnung hergestellt, die im Gegensatz zur Betriebsrechnung (Kosten- und Leistungsrechnung) eine Aufwands- und Ertragsrechnung ist. So kann die Unternehmung auch aus betriebsfremden Vermögensteilen (z. B. Beteiligungen, Wertpapieren) und betriebsfremden Tätigkeiten (z. B. Spekulationen) und Marktveränderungen (z. B. Preissteigerungen infolge politischer Ereignisse) Wertzugänge haben. Der hierdurch bewirkte ständige Wertefluß wird chronologisch und systematisch in der Buchführung erfaßt. - 3. Rechtliche Einheit: Sie wird durch den Handelsnamen des Kaufmanns (Firma) und die Rechtsform charakterisiert.
IV. Arten: 1. Nach dem Träger des Eigentums: a) private U., b) gemischt-wirtschaftliche U., d. h. U., die der Staat oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft unter Beteiligung privaten Kapitals betreibt und c) öffentliche Unternehmung (öffentliche Unternehmen). - 2. Nach der Rechtsform: a) Einzelkaufmann, b) Personengesellschaft, nämlich offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Partnerschaftsgesellschaft (PartG), Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), c) Kapitalgesellschaft, nämlich Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), d) Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht und mit unbeschränkter Haftpflicht, e) Stiftung, f) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und g) Partenreederei.
V. Wirtschaftsrecht: 1. Zu den Vermögenswerten einer Unternehmung gehören nicht nur die beweglichen Sachen und Grundstücke, sondern auch die Rechte, z. B. Firmenrechte, gewerbliche Schutzrechte, Forderungsrechte, Nutzungsrechte, Patent- und Urheberrechte, Mitgliedschaftsrechte an anderen Gesellschaften etc., aber auch die immateriellen Rechte, z. B. Kundenstamm, der gute Ruf des Geschäftes, eine besonders eingeführte und bekannte Firmen- oder Warenbezeichnung etc. (zusammenfassend als Goodwill bezeichnet; Firmenwert). - 2. Die Rechtsnatur der Unternehmung ist streitig, überwiegend wird es als Sondervermögen bezeichnet: Der Unternehmer hat, unabhängig von den ggf. vorhandenen Rechten an den einzelnen Gegenständen, ein besonderes Recht an der Unternehmung Dieses Recht kann nach allgemeiner Meinung mit dem Abwehranspruch aus § 1004 BGB gegen fremde Eingriffe und durch das Wettbewerbsrecht geschützt werden. Die Unternehmung als solche wird nicht als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 BGB angesehen, wohl aber wird in gewissen Grenzen ein Recht am "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anerkannt und gegen unmittelbare Eingriffe gem. § 823 I BGB geschützt. - 3. Das Vorhandensein einer Unternehmung läßt erst die Firma entstehen; mit Wegfall der Unternehmung erlischt die Firma. - 4. Die Unternehmung erlischt, wenn die dauernd auf Gewinn gerichtete Tätigkeit nicht fortgesetzt werden soll oder kann. Entscheidend ist die Fortdauer der "Beziehungen". Ein vorübergehendes Nicht-Fortsetzen-Wollen führt nicht zum Erlöschen, andererseits kann das Vorhandenbleiben der Einrichtung auf längere Zeit allein nicht genügen. Tod beendet die U., wenn nicht in angemessener Zeit ein Rechtsnachfolger den Betrieb wiederaufnimmt. - 5. Die Unternehmung als Ganzes kann Gegenstand eines schuldrechtlichen Grundgeschäftes sein, z. B. Kauf, Tausch, Pacht etc., kann aber nur durch Übertragung der einzelnen Gegenstände veräußert werden; entsprechendes gilt bei Pfändung. Sondervorschriften gelten bei Veräußerung der Unternehmung eines Vollkaufmanns für Schuldenhaftung und Forderungsübergang gegenüber Dritten. (vgl. Veräußerung II und III).
VI. Arbeitsrecht: Das Arbeitsrecht (z. B. BetrVG oder KSchG) kennt keinen eigenen U.begriff, sondern setzt ihn voraus. Er wird weitgehend durch die in den Gesetzen für die Unternehmung vorgesehenen Rechts- und Organisationsformen bestimmt, die durchweg zwingend sind. Die Unternehmung läßt sich durch die organisatorische Einheit des dahinterstehenden wirtschaftlichen oder ideellen Zwecks kennzeichnen. - Anders: Betrieb. - Eine Unternehmung kann aus mehreren Betrieben bestehen, wenn der mit der Unternehmung verfolgte Zweck durch mehrere organisatorisch verselbständigte Zweckeinheiten erstrebt wird. In diesem Fall hat der Begriff der Unternehmung neben dem des Betriebs eine eigenständige betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung, da er Anknüpfungspunkt für die Bildung des Gesamtbetriebsrats ist. Andererseits ist es möglich, daß arbeitsrechtlich mehrere Unternehmen einen (gemeinsamen) Betrieb bilden.
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