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Schuldenhaftung
Einstehenmüssen (Haftung) für Verbindlichkeiten, insbes. bei Vorhandensein mehrerer rechtlich oder wirtschaftlich getrennter Vermögensmassen.
I. Bürgerliches Recht: 1. Familienrecht: Zur Schuldenhaftung in den einzelnen Güterständen des Familienrechts vgl. eheliches Güterrecht. - 2. Erbrecht: Zur Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten vgl. Erbenhaftung.
II. Handelsrecht: 1. Schuldenhaftung bei der offenen Handelsgesellschaft: Schuldenhaftung besteht für Gesellschaftsschulden (Haftung der Gesellschaft und eine persönliche Haftung der Gesellschafter als Gesamtschuldner). Entgegenstehende Vereinbarungen sind möglich, Dritten gegenüber aber unwirksam (§ 128 HGB). Hierin liegt ein grundlegender Unterschied im Wesen der Personengesellschaft zu dem der Kapitalgesellschaft. Diese besondere Art der Schuldenhaftung gestattet dem Gläubiger, auf zwei verschiedene Vermögensbereiche, nämlich das Gesellschaftsvermögen und das Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter, Zugriff zu nehmen. - Alle Einwendungen, die der OHG gegenüber dem Gläubiger zustehen, kann auch der in Anspruch genommene einzelne Gesellschafter neben den in seiner Person begründeten Einwendungen geltend machen (§ 129 HGB). Er kann also z. B. mit seinen privaten Geldforderungen gegen den Gläubiger aufrechnen, aber auch die Möglichkeit der Aufrechnung durch die OHG einwenden. Im letzteren Falle jedoch nur aufschiebende Einrede (§ 129 III HGB). - Für die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen bedarf es eines Vollstreckungstitels gegen die OHG (§ 124 II HGB), der aber nicht gleichzeitig die Grundlage für die Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter bietet (§ 129 IV HGB). Vielfach richtet man die Klage gegen die Gesellschaft unter ihrer Firma und zugleich gegen einen oder mehrere Gesellschafter als Gesamtschuldner. - 2. Schuldenhaftung bei der Kommanditgesellschaft: Gleiches wie für die OHG gilt auch für die KG hinsichtlich der persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre). Die Schuldenhaftung der Kommanditisten geht nur bis zur Höhe ihrer Hafteinlage (§ 171 I HGB). - 3. Schuldenhaftung bei der stillen Gesellschaft: Der Geschäftsinhaber haftet allein mit seinem vollen Vermögen (§ 230 HGB). Eine Schuldenhaftung des stillen Gesellschafters gibt es nicht, jedoch können die Gläubiger, die einen Vollstreckungstitel gegen den Geschäftsinhaber erwirkt haben, dessen Anspruch auf Leistung der noch ausstehenden Einlage pfänden und sich überweisen lassen und danach gegen den stillen Gesellschafter auf Leistung der Einlage klagen. - 4. Schuldenhaftung bei juristischen Personen (insbes. Kapitalgesellschaften): Es haftet nur das Vermögen der juristischen Person, nicht das Privatvermögen ihrer Mitglieder, Gesellschafter etc. - Gewisse Ausnahmen bei der Genossenschaft: Vgl. Genossenschaftskonkurs. - 5. Sondervorschriften finden Anwendung bei Veräußerung eines Unternehmens (Veräußerung II), insbes. bei Firmenfortführung.
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