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Nachlaßverbindlichkeiten

1. Begriff: Schulden des Erblassers (Erblasserschulden) und die aus Anlaß des Erbfalls entstehenden Verbindlichkeiten (Erbfallschulden) sowie die Kosten der Verwaltung des Nachlasses. Die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und Pflichtteilen treten hinter den übrigen Nachlaßverbindlichkeiten zurück, unter diesen gehen Pflichtteilsrechte vor. Für Nachlaßverbindlichkeiten haftet der Erbe (Erbenhaftung). - 2. Für die Berechnung der Erbschaftsteuer können die Nachlaßverbindlichkeiten von dem maßgebenden Wert abgezogen werden. - 3. Wenn Nachlaßverbindlichkeiten höher sind als das Erbe, können sie u. U. als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden.

 

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