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Pflichtteil
der gewissen Personen von den Erben aufgrund des geltend gemachten Pflichtteilanspruchs auszuzahlende Geldbetrag. - Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, der dem betreffenden Berechtigten bei gesetzlicher Erbfolge zugefallen wäre. Auch bei der Berechnung des Pflichtteil ist ggf. die Ausgleichungspflicht zu berücksichtigen. - Entziehung auch des Pflichtteil durch letztwillige Verfügung des Erblassers bei gewissen schweren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten zulässig (§§ 2333-2335 BGB). Der Grund zur Entziehung muß bei Errichtung der letztwilligen Verfügung bestehen und in ihr angegeben werden; im Streitfall obliegt der Beweis des Grundes demjenigen, der die Entziehung geltend macht (§ 2336 BGB). - Hat das nichteheliche Kind den vorzeitigen Erbausgleich erhalten, so ist es nicht mehr pflichtteilsberechtigt (§ 1934 e BGB).
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