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Pflichtteilanspruch
Befugnis der Abkömmlinge, Eltern und des Ehegatten des Erblassers, die durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind, von den eingesetzten Erben den Pflichtteil zu verlangen (§§ 2303-2338 BGB). Der Pflichtteilanspruch entsteht auch, wenn dem Pflichtteilberechtigten der Pflichtteil zugewendet ist (§ 2304 BGB), oder wenn ihm ein Erbteil hinterlassen ist, das kleiner ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2305 BGB), oder wenn dem Pflichtteilberechtigten ein größerer, aber mit Beschränkungen und Beschwerungen belasteter Erbteil zugewendet worden ist (§ 2306 BGB). Der Pflichtteilanspruch entsteht mit dem Tode des Erblassers. - Verjährung: I. d. R. in drei Jahren seit Kenntnis des Berechtigten vom Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung. - Erbschaftsteuer: Der Pflichtteilanspruch wird erst nach Geltendmachung berücksichtigt (§ 3 ErbStG).
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