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Nachlaßvergleich

(zum 1. 1. 1999 wird auch die Vergleichsordnung durch die Insolvenzordnung abgelöst) Vergleichsverfahren über einen Nachlaß zur Abwendung des Nachlaßkonkurses. - Der Nachlaßvergleich bewirkt wie der Nachlaßkonkurs Beschränkung der Erbenhaftung. - Antragsberechtigt sind dieselben Personen wie beim Nachlaßkonkurs mit Ausnahme der Nachlaßgläubiger. - Einzelheiten: § 113 VerglO.

 

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