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Nachlaßkonkurs

1. Begriff: Ein nur den Nachlaß als Sondervermögen des Erben ergreifender Sonderkonkurs (§§ 214-235 KO - ab 1. 1. 1999: §§ 315-331 InsO, die keine wesentlichen Änderungen enthalten - §§ 1980 ff. BGB). Möglich nur über den ganzen Nachlaß, nicht über einen Erbteil. - 2. Zweck des Nachlaßkonkurs ist, im Interesse des Erben und der Nachlaßgläubiger eine Trennung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen zu erreichen. - 3. Antragsberechtigt: Erbe, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger und jeder Nachlaßgläubiger; verpflichtet dazu (zur Vermeidung der Schadenersatzpflicht) Erbe und Nachlaßverwalter. Alleiniger Konkursgrund ist Überschuldung des Nachlasses. - 4. Zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser z. Z. seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand hatte. - 5. Konkursgläubiger sind nur die Nachlaßgläubiger und solche Gläubiger, deren Forderungen aus der bisherigen Nachlaßbehandlung entstanden sind, nicht aber Privatgläubiger der Erben. - 6. Besondere Bestimmungen der KO (§§ 221-228 KO, ab 1. 1. 1999: §§ 321-331 InsO) sollen erreichen, daß der Nachlaß soweit möglich so wiederhergestellt wird, wie er zur Zeit des Erbfalls bestand. - 7. Die Haftung des Erben wird durch den Nachlaßkonkurs auf den Nachlaß beschränkt. - 8. Möglich ist auch ein Nachlaßvergleich zur Abwendung des Nachlaßkonkurs (Einzelheiten: § 113 VerglO).

 

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