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Sonderkonkurs

ein Konkursverfahren, das ausnahmsweise nicht das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners ergreift, sondern nur einen Teil. - Wichtigste Fälle: 1. Nachlaßkonkurs (§§ 214 ff. KO, ab 1. 1. 1999: §§ 315-331 InsO): Sondermasse ist der Nachlaß, beteiligt sind nur die Nachlaßgläubiger. - 2. Konkursverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzen Gütergemeinschaft oder das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut (§§ 236 ff. KO, ab 1. 1. 1999: § 332 InsO): Gläubiger sind nur die Gesamtgutgläubiger. - 3. Konkurs eines Gemeinschuldners, der im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand (insbes. Wohnsitz), aber eine gewerbliche Niederlassung hat (§ 238 KO, die am 1. 1. 1999 in Kraft tretende Insolvenzordnung enthält keine Regelung zum internationalen Insolvenzrecht, sondern nur das Einführungsgesetz vom 5. 10. 1994 (BGBl I, 2911)): Teilungsmasse ist nur das im Inland gelegene Vermögen; teilnahmeberechtigt sind alle Gläubiger.

 

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