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Teilungsmasse

Betrag, der im Zwangsversteigerungsverfahren nach durchgeführter Versteigerung im Verteilungstermin vom Gericht festzustellen ist (§ 107 ZVG) und zur Verteilung an Berechtigte zur Verfügung steht. - Die Teilungsmasse besteht i. d. R. aus Bargebot, und zwar Meistgebot, zuzüglich Zinsen. Teilungsmasse ist als Versteigerungserlös Grundstücksersatz; sie steht dem bisherigen Grundstückseigentümer zu, belastet mit den Rechten, mit denen das Grundstück belastet war und die an diesem nicht bestehen geblieben sind (bestehenbleibende Rechte).

 

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