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Teilungsplan

im Zwangsversteigerungsverfahren vom Gericht aufgestellter Plan über die Verteilung des Versteigerungserlöses unter Vorwegnahme der Verfahrenskosten (§§ 106 ff. ZVG). Über Teilungsplan wird im Verteilungstermin verhandelt; er kann dabei abgeändert werden. Gegen den Teilungsplan ist Widerspruch und sofortige Beschwerde möglich. - Der Teilungsplan enthält Teilungsmasse, bestehenbleibende Rechte, die durch Barzahlung zu befriedigenden Ansprüche und Zuteilung der Teilungsmasse an diese Ansprüche. - Ausführung des Teilungsplan i. d. R. durch Zahlung aus Versteigerungserlös an Berechtigte.

 

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