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bestehenbleibende Rechte

bei Zwangsversteigerung eines Grundstücks oder Schiffes Rechte, die dem des betreibenden Gläubigers vorgehen und bei der Feststellung des geringsten Gebotes zu berücksichtigen sind (§ 52 I ZVG). Diese Rechte ergeben sich im einzelnen aus der Rangordnung der §§ 10-13 ZVG.

 

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