1. Begriff: Marktveranstaltung, die im Weg des öffentlichen Aufrufs durch den Versteigerer an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten stattfindet und bei der nicht fungible (nicht vertretbare) Waren an den Meistbietenden verkauft werden. Zwecks Information der Teilnehmer muß die Versteigerungsware am Versteigerungsort oder zumindest in dessen Nähe präsent sein. - 2. Freiwillige Versteigerung (vgl. auch Auktion): a) Das Gebot ist ein Vertragsangebot, das durch Abgabe eines Übergebots oder Beendigung der Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags erlischt. Vertragsabschluß kommt durch Zuschlagzustande (§ 156 BGB). - b) Dient die Versteigerung der Aufgabe des Geschäftsbetriebs, ist sie meist als Ausverkauf (Räumungsverkauf) anzusehen und vorher unter Beifügung eines Verzeichnisses der zu verkaufenden Waren bei der zuständigen Behörde anzumelden (§ 7 b UWG). - 3. Die Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Befriedigung Berechtigter: a) Öffentliche Versteigerung nach privatrechtlichen Grundsätzen (vgl. 2 a)), z. B. beim Pfandverkauf, Selbsthilfeverkauf. - b) Behördliche V.: Zwangsvollstreckung; Zwangsversteigerung. - 4. Versteigerungsgewerbe: Die gewerbsmäßige Versteigerung fremder Gegenstände bedarf der Erlaubnis, die bei Unzuverlässigkeit oder bei ungeordneten Vermögensverhältnissen des Versteigerers zu versagen ist. Bei der Versteigerung sind die Beschränkungen des § 34 b GewO zu beachten; Einzelheiten über das bei den Versteigerung einzuhaltende Verfahren und die Versteigerungsbedingungenregeln die Versteigerungsvorschriften i. d. F. vom 1. 6. 1976 (BGBl I 1345) m. spät. Änd.