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Bargebot

bei der Zwangsversteigerung Begriff für: a) den Teil des geringsten Gebotes, der zur Deckung der Gerichtskosten des Zwangsversteigerungsverfahrens und anderer in §§ 10 und 12 ZVG näher bezeichneter Ansprüche bestimmt ist (Mindestbargebot); b) die Differenz zwischen dem höchsten bei einer Versteigerung abgegebenen Gebot, dem Meistgebot, und dem geringsten Gebot (§ 49 ZVG). - Das Bargebot ist vom Zuschlag an zu verzinsen und im Verteilungstermin vom Ersteher bar zu berichtigen, d. h. zu zahlen.

 

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