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Insolvenzrechtsreform
Insolvenzrechtsreform Ausgangssituation: 1. Die noch bis zum 31.12.1998 geltenden insolvenzrechtlichen Regelungen (Konkursordnung, Vergleichsordnung (VerglO)) haben zu wichtigen Einwänden geführt: (1) In der Mehrzahl der Insolvenzfälle (1985-1991 ca. 75% gegenüber nur 27% in Jahre 1950) kann ein gerichtlich beaufsichtigtes Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden, weil die um Aus- und Absonderungsrechte und um bestimmte Arbeitnehmeransprüche verkürzte Masse die Kosten der Abwicklung des Verfahrens nicht deckt. Damit werden wichtige Ziele gerichtlich beaufsichtigter Verfahren nicht erreicht. (2) Die durchschnittlichen Befriedigungsquoten ungesicherter Gläubiger sind so gering, daß die Frage nach der Bedeutung der Schutzfunktion des Insolvenzrechts für diese Gläubiger gestellt werden kann. (3) Weniger als 1% der Insolvenzen werden in ein Vergleichsverfahren überführt; weniger als 0,5% der Fälle beenden ein Vergleichsverfahren mit Erfolg. Die Frage nach einer zweckadäquaten Ausgestaltung des Vergleichsverfahrens wird deshalb zu Recht aufgeworfen. (4) Die den Aus- und Absonderungsberechtigten, also den gesicherten Gläubigern, zustehenden Herausgaberechte ermöglichen diesen den Entzug der Sicherungsgüter aus der Masse und können Teilfortführungen durch die Verwalter erheblich behindern. (5) Die zum Teil erheblichen Kosten der Sortierung der Sicherungsrechte, der Klärung von Rangfolgen etc. stellen Massekosten dar und werden somit von den ungesicherten Gläubigern getragen. - 2. Weitere Gründe für eine Insolvenzrechtsreform waren die seit Anfang der 70er Jahre stark ansteigenden Zahlen der jährlichen Insolvenzen, die beträchtlichen Summen der jährlichen Gläubigerverluste und die (stark variierenden Schätzungen über) konkursbedingte Freisetzungen von Arbeitnehmern.
IInsolvenzrechtsreform Stand der I.: Eine 1978 vom Bundesjustizminister eingesetzte Kommission für Insolvenzrecht hatte ihre Vorschläge in einem umfassenden Regelungsmodell ausgearbeitet und die Ergebnisse ihrer Beratungen in zwei 1985 und 1986 erschienenen Berichten zusammengefaßt. Die Vorschläge wurden aus rechts- und wirtschaftspolitischer Sicht stark kritisiert, insbes. der den Vorschlägen zugrundeliegende Vorrang der Sanierung vor der Liquidation, die starke Betonung der Sanierung des Unternehmensträgers gegenüber der übertragenden Sanierung des schuldnerischen Unternehmens sowie der große Einfluß von Richter und Verwalter auf die wirtschaftlichen Entscheidungen über Gang und Ausgang des Verfahrens. Diese Kritik ist nach einem 1988 vorgelegten Diskussionsentwurf und einem 1989 vorgelegten Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums in dem im November 1991 von der Bundesregierung beschlossenem Entwurf einer Insolvenzordnung berücksichtigt worden. Einstimmig bei nur wenigen Enthaltungen hat der Bundestag am 21.4.1994 die neue Insolvenzordnung ebenso wie ein umfangreiches Einführungsgesetz verabschiedet. Der Bundesrat rief hiergegen jedoch den Vermittlungsausschuß an, um das Inkrafttreten der Reform so lange auszusetzen, bis anderweitige Entlastungsmaßnahmen die Justiz zur Umsetzung der Reform ohne zusätzliche Stellen in die Lage versetzten. Dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses, den Termin des Inkrafttretens vom 1. 1. 1997 auf den 1. 1. 1999 hinauszuschieben, stimmte der Bundestag schließlich am 17. 6. 1994 zu, so daß mit der Verkündung am 18. 10. 1994 im Bundesgesetzblatt eine jahrzehntelange, mitunter recht emotional geführte Reformdiskussion ein zumindest vorläufiges Ende gefunden hat.
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