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Haftsummenzuschlag
Zuschlag bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals der Kreditinstitute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft gem. § 10 II Satz 1 Nr. 3 KWG. Es handelt sich um einen Zuschlag zu den Geschäftsguthaben und Rücklagen, welcher der Haftsummenverpflichtung (Nachschußpflicht) Rechnung trägt und dessen Umfang durch die Zuschlagsverordnung begrenzt ist. Da eine Einzahlung von Mitteln nicht erfolgt, erfüllt der Haftsummenzuschlag nicht voll die an das haftende Eigenkapital zu stellenden Anforderungen. Historisch gesehen war er eine Starthilfe für eine förderungswürdige, unterentwickelte Institutsgruppe. Aus wettbewerbspolitischen Gründen sollte der Haftsummenzuschlag jedoch keinen Dauercharakter haben. Der Gesetzgeber entschied sich 1984 für einen teilweisen Abbau des Haftsummenzuschlag (von 50% im Jahr 1985 auf 25% im Jahr 1995), um einerseits die Einführung neuer Eigenkapitalsurrogate zu verhindern und um andererseits nicht über Gebühr in die gewachsene Struktur der Kreditgenossenschaften einzugreifen. Die öffentlich-rechtlichen Sparkassen hatten sich auf den Haftsummenzuschlag berufen und wegen der Gewährträgerhaftung und der Anstaltslast einen sog. Haftungszuschlag als Eigenkapitalergänzung verlangt. Dem folgte der Gesetzgeber nicht. Die Gewährträger können nicht zur Abdeckung laufender Verluste herangezogen werden; es fehlen ferner brauchbare Maßstäbe für eine Quantifizierung der Gewährträgerhaftung.
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