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Schätzung

I. Statistik/Ökonometrie: Zusammenfassende Bezeichnung für Punktschätzung und Intervallschätzung auf der Grundlage von Befunden aus einer Teilerhebung. - Vgl. auch Ökonometrie III.
II. Abgabenordnung: Zulässiges Verfahren zur ersatzweisen Beschaffung der Besteuerungsgrundlagen, wenn diese durch das Finanzamt nicht ermittelt oder berechnet werden können (§ 162 AO). 1. Schätzung tritt ein, wenn der Steuerpflichtige Bücher nicht oder nicht ordnungsmäßig führt, die Vorlage der Bücher und sachdienliche Auskunft verweigert, über seine Angaben nicht ausreichend Aufklärung geben kann oder wenn das Ergebnis der Buchführung nach der Sachlage offensichtlich unrichtig ist. - 2. Formen der Sch.: Innerer und äußerer Betriebsvergleich, insbes. a) Schätzung des Rohgewinns aufgrund der Umsätze, der Beschäftigtenzahlen u. ä., b) Festlegung der Besteuerungsgrundlagen nach den von der Finanzverwaltung aufgestellten Richtsätzen und c) Vermögenszuwachsrechnung. - 3. Als Rechtsbehelf gegen den auf Schätzung beruhenden Steuerbescheid ist der Einspruch gegeben (§ 348 I AO).

 

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