tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (§ 199 I AO). - 1. Die Feststellung der Besteuerungsgrundlage bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides, soweit die Besteuerungsgrundlage nicht gesondert festgestellt wird (§ 157 II AO). - 2. Gesondert und für mehrere Beteiligte einheitlich von einem Finanzamt werden Besteuerungsgrundlage durch Feststellungsbescheid festgestellt (§§ 179, 180 AO).